Bedingungen und Konditionen

1. Geltungsbereich

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.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Viven AG (nachfolgend "Gesellschaft") und ihren Kunden. Soweit das Angebot der Gesellschaft abweichende Regelungen enthält, gehen diese vor.

1.2 Die Gesellschaft stellt audiovisuelle Produkte (Videos, Fotografien, etc., nachfolgend "Produkte" genannt) her und berät Kunden bei der Erstellung solcher Produkte. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaft erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bestimmungen des Kunden gelten nur, wenn sie mit der Firma ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und finden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Kunden keine Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Firma solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

‍2.Vertragsschluss

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.1 Die Firma ist bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit frei, die Preisangaben und Angebote zu ändern.

2.2 Bestellungen von Kunden sind verbindliche Angebote, die von der Firma entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludente Auslieferung der bestellten Produkte an den Kunden angenommen werden.

‍3.Zahlung

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.1 . Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der fakturierten Währung zur Zahlung fällig.

3.2 Übersteigt die vereinbarte Vergütung mangels Vereinbarung CHF 10'000, so gelten folgende Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten: 50% nach Vertragsabschluss, 30% vor Beginn der Produktion und 20% nach Abschluss der Produktion.

3.3 Nach Ablauf der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug, wobei ab diesem Zeitpunkt 5% Verzugszinsen geschuldet werden. Die Firma ist berechtigt, allfällige Inkassokosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3.4 Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die Firma berechtigt, alle weiteren Leistungen sofort einzustellen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht. Alle Rechte an den Produkten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Firma (Ziff. 9.1). Die Firma ist berechtigt, alle damit verbundenen Verträge ohne weitere Formalitäten sofort zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verzichtet auf jegliche Schadenersatzansprüche aufgrund dieser Leistungseinstellung.

‍4.Leistungen der Gesellschaft

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.1 Die Vergütung für die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Das im Angebot angegebene Honorar ist ein Kostenvoranschlag. Mehrwertsteuern, Auslagen oder Spesen sind im Angebot nicht enthalten und müssen zusätzlich vergütet werden.

4.2 Die Kostenvoranschläge der Gesellschaft enthalten maximal zwei Korrekturdurchgänge. Weitere Korrekturen sind nach Zeitaufwand zu entschädigen, in Ermangelung eines individuell festgelegten Stundensatzes mit CHF 200 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer, Spesen und Gebühren).

4.3 Die von der Firma angegebenen Lieferfristen sind Richtwerte und nicht verbindlich. Jede Haftung für Verzögerungen ist ausgeschlossen.

4.4 Etwaige Kosten für die Lieferung des Produkts oder Versicherungsprämien für Risiken im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags gehen zu Lasten des Kunden.

4.5 Wenn nicht anders vereinbart, betragen die Überstundenzuschläge für die 10. und 11. Stunde 25%, für die 12. und 13. Stunde 50%, für die 14. und 15. Stunde 100% und ab der 16. Stunde 150%.

‍5.Rechte und Pflichten des Kunden

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.1 Der Kunde hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der Gesellschaft die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erbringung ihrer Leistungen zu ermöglichen. Insbesondere sichert er der Firma zu, dass er über alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte und Genehmigungen verfügt und dass durch den Auftrag keine Rechte Dritter verletzt werden, andernfalls er die Firma schad- und klaglos halten wird. Der Kunde sorgt für ein Projektmanagement (z.B. Bereitstellung eines Ansprechpartners), das es der Firma ermöglicht, den Auftrag bestmöglich umzusetzen.

5.2 Es obliegt dem Kunden, die Produkte und Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin nach Erhalt sicher aufzubewahren und die erforderlichen Maßnahmen gegen Datenverlust zu treffen (z.B. durch geeignete Backup-Lösungen bei Daten). Das Unternehmen lehnt jegliche Haftung für Datenverluste ab.

‍6.Rechte und Pflichten der Unternehmen

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.1 Das Unternehmen ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, die von der ursprünglich vereinbarten Konzeption abweichen oder die künstlerische Freiheit in einer Weise einschränken, die mit den Grundsätzen des Unternehmens (siehe Ziffer 10.1) unvereinbar ist.

6.2 Die Lieferung der Leistungen erfolgt mit der Bereitstellung der Produkte in der Cloud oder der Übergabe der physischen Gegenstände an den Kunden oder seine Vertreter.

6.3 Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Produkte verfügbar zu halten oder sie sicher aufzubewahren oder zu speichern. Die Archivierung der Produkte des Kunden liegt in der Verantwortung des Kunden.

‍7.Anpassungen und Stornierungen

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.1 Die Bestellung eines Produkts ist verbindlich, und das Unternehmen behält sich daher das Recht vor, im Falle von Anpassungen oder Stornierungen Schadensersatz zu verlangen. Solche Ansprüche können insbesondere aus Kosten für gemietetes Material, gebuchtes Personal oder andere nutzlos gewordene Aufwendungen bestehen.

7.2 Erfolgt eine Anpassung (z.B. Verschiebung) oder Annullierung weniger als fünf Arbeitstage (120 Stunden) vor Produktions-/Produktionsbeginn (ausgenommen Samstag/Sonntag und Feiertage im Kanton Zürich), so sind 100% des Preises gemäss Offerte innert 10 Tagen nach dem Produktionstag zur Zahlung fällig (Konventionalstrafe), unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Erfolgt die Annullierung weniger als sieben Arbeitstage (168 Stunden) vor Produktions-/Produktionsbeginn sind 75% des Preises gemäss Offerte zur Zahlung fällig. Erfolgt die Stornierung weniger als zehn Werktage (240 Stunden) vor Produktions-/Produktionsbeginn, sind 50% des Preises laut Angebot fällig. Erfolgt die Stornierung weniger als zwölf Werktage (288 Stunden) vor Produktions-/Produktionsbeginn sind 25% des Preises laut Angebot zur Zahlung fällig. Wird die Stornierung mehr als dreizehn Tage vor Produktionsbeginn mitgeteilt, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Darüber hinaus schuldet der Kunde Schadensersatz, insbesondere alle dem Unternehmen entstandenen nutzlosen Aufwendungen für die Herstellung des Produktes (Material- und Raummiete, Personalkosten etc.).

‍8.Mängel, Inspektion und Reklamation

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.1 Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen sorgfältig und in Übereinstimmung mit den geltenden Berufsregeln. Die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen und Produkte stellen Kunst dar und unterliegen einer starken subjektiven Beurteilung. Die Gesellschaft ist bestrebt, das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kunden das Projekt aus subjektiven Gründen nicht gefällt, was kein Mangel ist. Das Gleiche gilt für Einwände im Zusammenhang mit der künstlerischen Freiheit (z.B. gegen das Konzept, die Gestaltung, den Stil usw.).

8.2 Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Ablieferung (Ziffer 6.2) zu untersuchen. Im Falle von Mängeln sind objektive Mängel unverzüglich detailliert zu rügen.

8.3 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Firma berechtigt, nach ihrer Wahl entweder Minderung zu gewähren oder den Mangel zu beheben. Eine Ersatzlieferung ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma ist ausgeschlossen.

‍9.Haftungsbeschränkung

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.1 Die Haftung der Gesellschaft ist auf 25% des vereinbarten Honorars gemäß Kostenvoranschlag beschränkt. Darüber hinaus haftet die Gesellschaft nicht für Zufall (auch nicht bei Verzug) oder höhere Gewalt. Weiters ist die Haftung der Gesellschaft für alle Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Computerviren, Würmer oder andere Schadprogramme gelten ebenfalls als höhere Gewalt.

9.2 Die Haftung der Gesellschaft für Erfüllungsgehilfen ist auch in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist bei Mitarbeitern im Sinne von Art. 101, Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechtes ausgeschlossen.

‍10.Rechte an den Produkten und Nutzungsrecht

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.1 Das Eigentum und alle immateriellen Rechte an den Produkten und den Arbeitsergebnissen (Urheber- und andere Immaterialgüterrechte), die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für das Produkt bei der Firma. Die Gesellschaft ist berechtigt, die betreffenden Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.

10.2 Mit der Bezahlung geht das Eigentum an Datenträgern oder körperlichen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur Nutzung der im Rahmen des Auftrags entstandenen immateriellen Rechte in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Umfang auf den Kunden über. In Ermangelung einer Vereinbarung verbleiben alle nicht ausdrücklich auf den Kunden übertragenen Rechte bei der Firma.

10.3 Die Firma ist in jedem Fall berechtigt, die im Rahmen des Auftrages hergestellten audiovisuellen Werke (Film, Fotos, etc.) als Showreel oder zur Eigenwerbung zu verwenden und zu diesem Zweck entsprechend zu adaptieren. Der Kunde räumt dem Unternehmen alle erforderlichen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt ein.

‍11.Kündigung

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.1 Die Firma ist berechtigt, die Zusammenarbeit sofort zu beenden, wenn schwerwiegende Umstände eine Fortsetzung unzumutbar machen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass das Projekt von der ursprünglich vereinbarten Grundkonzeption abweicht, mit den Grundsätzen der Firma nicht mehr vereinbar ist oder Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall ist das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. Mit der Kündigungserklärung werden die ausstehenden Zahlungen der Gesellschaft sofort zur Zahlung fällig. Die Firma ist berechtigt, die Lieferung bis zur Zahlung zurückzubehalten und als Schadenersatz jene Kosten zu verlangen, die bei Fortführung des Auftrages für die nächsten 3 Monate feststehen und/oder unvermeidlich anfallen.

‍12.Vertragsstrafe

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.1 Die Nutzung der Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma untersagt. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung hat eine Konventionalstrafe von CHF 5'000 zur Folge, deren Bezahlung die Firma nicht von ihrer Pflicht zur Einhaltung entbindet. Eine Fortsetzung des Verstosses hat eine wöchentliche Konventionalstrafe zur Folge. Schadenersatzansprüche, die über die Vertragsstrafe hinausgehen, bleiben vorbehalten.

‍13.Sonstige Bestimmungen

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.1 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft nicht zulässig. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Vertragsparteien ist der Sitz der Gesellschaft in der Schweiz.

13.2 Der Kunde verzichtet auf die Verrechnung mit der Firma und auf die Abtretung seiner Forderungen gegenüber der Firma an Dritte.

13.3 Mitteilungen sind schriftlich an Viven AG, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Schweiz oder per E-Mail an info@viven.ch zu richten.

13.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Kunden gilt das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

13.5 Zur Beurteilung aller Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Firma sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Firma zuständig. Eine Klage der Firma am Wohnsitz/Wohnsitz des Kunden ist zulässig.